Rn. 31

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Durch den Verweis auf die Vorschriften zur Außenprüfung (§§ 193ff AO) wird der zentralen Stelle das Recht eingeräumt, beim Anbieter zu prüfen, ob er die ihm aus § 10a EStG und Abschnitt XI EStG obliegenden Pflichten erfüllt und somit zum Gelingen des Zulageverfahrens den entsprechenden Beitrag leistet.

Am 18.07.2016 ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, 1679) in Kraft getreten. Aufgrund der fortschreitenden Nutzung elektronischer Datenübermittlungswege im Besteuerungsverfahren war eine Anpassung der bestehenden verfahrensrechtlichen Regelungen in der AO und den Einzelsteuergesetzen angezeigt. Daher fasste der Gesetzgeber die Regelungen für Datenübermittlungspflichten in § 93c AO zusammen.

  • § 93c Abs 4 S 1 AO gestattet es der zuständigen FinBeh, Ermittlungen darüber anzustellen, ob die mitteilungspflichtige Stelle ihre Pflichten nach § 93c Abs 1 Nr 1, 2 und 4 und Abs 3 AO erfüllt und ob sie den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat. Die Ermittlungen können sowohl an Amtsstelle als auch nach § 203a AO im Rahmen einer Außenprüfung erfolgen.
  • § 93c Abs 4 S 2 AO stellt klar, dass die für die Besteuerung des betroffenen StPlf zuständige FinBeh den Sachverhalt unabhängig von der Prüfung nach S 1 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüfen kann (vgl BR-Drucks 631/15, 84ff).

Der Anbieter aus Abschnitt XI ist nicht mit einer mitteilungspflichtigen Stelle iSd § 93c AO vergleichbar, weil der Anbieter im Verfahren nach Abschnitt XI deutlich mehr Aufgaben wahrnimmt und umfangreicher mit den FinBeh korrespondiert. Wenn der Gesetzgeber schon allein zur Prüfung, ob eine mitteilungspflichtige Stelle ihre steuerlichen Bescheinigungspflichten erfüllt, entsprechende Rechte vorsieht, ist es umso nachvollziehbarer, dass auch gegenüber dem Anbieter, der weitergehende Pflichten hat, ein Prüfdienst tätig wird.

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