Rn. 40

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

In folgenden Fallgestaltungen kommt es zu einem Erlass des Rückzahlungsbetrages und der Stundungszinsen (s § 95 Abs 3 EStG u BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 239):

  • Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung nach § 95 Abs 1 EStG haben vorgelegen, und
  • der Rückzahlungsbetrag nach Abs 2 wurde gestundet, und
  • der ehemalige Zulageberechtigte verlegt seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen EU-Mitgliedsstaat oder einen Staat, auf den EWR-Abkommen anzuwenden ist, oder
  • der ehemalige Zulageberechtigte begründet erneut eine Zulageberechtigung.
 

Rn. 41

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Begünstigt werden demnach Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen EU-Mitgliedsstaat oder einen Staat, auf den EWR-Abkommen anzuwenden ist, verlegen. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, ob kumulativ eine Zulageberechtigung besteht. Die Personen werden so gestellt, als würden sie als ehemals zulageberechtigte Personen unmittelbar in einen EU-Mitgliedsstaat oder einen Staat, auf den EWR-Abkommen anzuwenden ist, verziehen.

 

Rn. 42

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Begünstigt werden darüber hinaus Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt wieder zulageberechtigt werden. Es ist unbeachtlich, ob sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen EU-Mitgliedsstaat oder einen Staat, auf den EWR-Abkommen anzuwenden ist, verlegen.

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