Rn. 10

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Regelung des § 95 EStG wurde durch das AltersvermögensG (AVmG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) neu in das EStG eingefügt. Sie ist Teil des XI. Abschnitts und damit Teil des Verfahrens zur Gewährung und Verwaltung der Altersvorsorgezulage. § 95 EStG ist wie auch die übrigen Vorschriften des XI. Abschnitts zum 01.01.2002 in Kraft getreten (Art 35 Abs 1 AVmG).

 

Rn. 11

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zum 01.01.2002 wurde die Vorschrift durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) redaktionell überarbeitet, indem in § 95 Abs 2 S 4 EStG das Wort "Altersvorsorgevermögen" durch die Wörter "gefördertes Altersvorsorgevermögen" ersetzt wurde.

 

Rn. 12

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aufgrund des VersorgungsÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3926) wurde in § 95 Abs 3 S 2 EStG der Verweis auf § 123a BRRG aufgenommen.

 

Rn. 13

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) beinhaltete weitere Änderungen des § 95 EStG, im Einzelnen: In Abs 2 S 4 wurde die Angabe "§ 1 Abs 1 Nr 4 und 5 des Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG" durch die Angabe "§ 1 Abs 1 S 1 Nr 4 des Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG" ersetzt.

 

Rn. 14

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Durch das BeamtenstatusG (BeamtStG) v 17.06.2008 (BGBl I 2008, 1010) wurde § 95 Abs 3 S 2 EStG um einen Verweis auf § 20 BeamtStG ergänzt. Die Änderung ist zum 01.04.2009 in Kraft getreten.

 

Rn. 15

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Weitere Ergänzungen erfolgten durch das DienstrechtsneuordnungsG v 05.02.2009 (BGBl 2009, 160). Abs 3 S 2 des § 95 EStG wurde um einen Verweis auf § 29 BundesbeamtenG erweitert. Diese Änderung ist am 12.02.2009 in Kraft getreten.

 

Rn. 16

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Durch das EURLUmsG v 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) wurde § 95 Abs 1 EStG neu gefasst. In Abs 2 S 1 wurden die Wörter "§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG" durch die Wörter "§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG oder § 92a Abs 2 S 5" ersetzt. Abs 2 S 3 wurde aufgehoben, Abs 3 des § 95 EStG wurde neu gefasst. Die Änderungen traten am 15.04.2010 in Kraft.

 

Rn. 17

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Weitere Anpassungen haben sich aus dem Altersvorsorge-VerbesserungsG (AltvVerbG) v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) ergeben. § 95 Abs 1 Nr 2 EStG wurde redaktionell überarbeitet. In Abs 2 S 1 wurden die beiden Klammerzusätze gestrichen. Die Änderungen sind zum 01.07.2013 (Art 5 AltvVerbG) in Kraft getreten.

 

Rn. 18

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Mit dem Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) v 25.03.2019 (BGBl I 2019, 357) wurde § 95 Abs 1 EStG um einen Satz 2 ergänzt, um eine Vertrauensschutzregelung für Altfälle zu schaffen. Die geänderte Vorschrift trat zum 29.03.2019 in Kraft.

 

Rn. 19

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Eine weitere Anpassung in § 95 Abs 2 S 5 EStG erfolgte durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz v 22.11.2019 (BGBl I 2019, 1746). Mit der Änderung wird im Falle einer Stundung eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Anbieter und dem Zulageberechtigten erlaubt. In dieser Fassung ist die Vorschrift seit dem 01.01.2020 in Kraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge