Rn. 100

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Hier sind zwei Altersvorsorgeprodukte zu untersuchen,

  • Bausparvertrag mit einer Darlehensoption
  • Bauspar-Kombivertrag.
 

Rn. 101

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Im Falle eines Bausparvertrages mit einer Darlehensoption tritt die schädliche Verwendung dann ein, wenn das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich verwendet wird. Maßgeblich für die schädliche Verwendung ist der Zeitpunkt der Darlehensauszahlung. Das hat zur Folge, dass die ermittelten und ausgezahlten Altersvorsorgezulagen ebenso wie die festgestellten Steuerermäßigungen zurückgefordert werden.

 

Rn. 102

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Rückforderung wird vermieden, wenn der Zulageberechtigte das geförderte Altersvorsorgevermögen innerhalb eines Jahres nach Ablauf des VZ, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde, auf einen anderen zertifizierten auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag überträgt. Um Missbrauch zu verhindern, muss der Zulageberechtigte dem Anbieter die Absicht der Kapitalübertragung, den Zeitpunkt der Kapitalübertragung und die Aufgabe der Absicht der Kapitalübertragung mitteilen.

Wird die Absicht der Kapitalübertragung aufgegeben, tritt die schädliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Mitteilung des Zulageberechtigten beim Anbieter hierzu eingeht. Spätestens tritt die schädliche Verwendung aber am 01. Januar des zweitens Kj nach dem Jahr ein, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde.

 

Rn. 103

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Für Bauspar-Kombiverträge greifen die folgenden Überlegungen:

Für alle Altersvorsorgeverträge mit wohnungswirtschaftlichem Bezug soll eine möglichst gleiche steuerliche Wertung erfolgen.

  • Die Verwendung des späteren Bausparguthabens nebst Darlehen für nicht wohnungswirtschaftliche Zwecke führt nicht zu einer schädlichen Verwendung, vielmehr erfolgt der Aufbau eines Wohnförderkontos (vgl § 92a Abs 3 S 8 EStG).
  • Die Beiträge, die als Tilgungsleistungen behandelt werden, fließen nebst den darauf entfallenden Altersvorsorgezulagen und Erträgen dem Zulageberechtigten in dem Zeitpunkt zu, zu dem sie in das Wohnförderkonto eingestellt werden, es sei denn, der Zulageberechtigte überträgt diese Beiträge nebst den darauf entfallenden Altersvorsorgezulagen und Erträgen auf einen anderen zertifizierten auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag.

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