Rn. 6

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eins kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und trat zum 01.01.2002 in Kraft.

Mit Wirkung v 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 28.12.2007 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG nicht verändert.

Durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) erfolgte eine Änderung von Abs 3 S 2 des § 92b EStG. Die Wörter "durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem maschinell verwertbarem Datenträger oder" wurden gestrichen. Mit dieser Änderung wurde eine Praxiserfahrung umgesetzt, wonach sich die Datenübermittlung per Datenträger als fehleranfällig erwiesen hatte und daher aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht mehr sinnvoll war.

Mit Wirkung v 01.08.2008 erfolgten durch das EigenheimrentenG (G v 29.07.2008, BGBl I 2008, 1509) weitgehende Änderungen der Vorschrift. Aufgrund der neu eingeführten Gestaltungsspielräume zur Nutzung des Altersvorsorgekapitals für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie bzw zur Finanzierung von Genossenschaftsanteilen, die in § 92a EStG normiert sind, wirkt die Vorschrift des § 92b EStG nur noch als Verfahrensvorschrift. Die bisherigen Abs 1 und 2 wurden zum neuen Abs 1 zusammengefasst. Darüber hinaus wurde normiert, dass die zentrale Stelle mittels Bescheid festlegt, wieviel Kapital entnommen werden kann. Die Regelungen zur Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages wurden entfernt. Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Anbieters wurden in Abs 2 klargestellt. Die Regelungen zum Wohnförderkonto wurden in Abs 3 aufgenommen. In dieser Fassung blieb die Norm bis zum 31.08.2009 in Kraft.

Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde nur redaktionell überarbeitet.

Mit Wirkung v 14.12.2010 erfolgte durch das JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) eine weitere Anpassung des Abs 3 des § 92b EStG. In S 1 wurden die Wörter "§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter "§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a sowie Absatz 3 Satz 5" ersetzt. S 2 wurde wie folgt gefasst: "Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit." Mit diesen Änderungen wird der Informationsstand beider Ehegatten über den Stand des Wohnförderkontos und damit über die Steuerlast in der Auszahlungsphase bzw bei Aufgabe der selbstgenutzten Immobilie verbessert.

Durch das AltvVerbG v 24.06.2013 (BGBl I 2013, 1667) erfolgte mit Wirkung v 01.07.2013 eine weitere Änderung. § 92b Abs 1 S 1 EStG wurde konkretisiert, indem nach den Wörtern "§ 92a Absatz 1 Satz 1" die Wörter "spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" eingefügt wurden. Die Ergänzung dient der geordneten Verfahrensdurchführung bei den Anbietern. Fielen der Zeitpunkt der Entnahme und der Beginn der Auszahlungsphase zu dicht zusammen, bliebe dem Anbieter für einen Vollzug beider vertraglicher Gestaltungen zu wenig Zeit. In dieser Fassung bleibt die Norm bis zum 31.12.2017 in Kraft.

Zum 01.01.2018 tritt das G zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge u zur Änderung anderer G - BetriebsrentenstärkungsG – v 17.08.2017 (BGBl 2017, 3214) in Kraft. In § 92b Abs 2 S 2 EStG werden vor dem Wort "anzuzeigen" die Wörter "spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt," eingefügt. Die Änderung liegt im Interesse des Fiskus.

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