Rn. 96

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Leben die Ehegatten/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt und haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist, greifen bei Tod des einen Ehegatten/Lebenspartners die Regeln, die auch für Scheidungen gelten. Das Wohnförderkonto des Verstorbenen geht anteilig im Verhältnis des übergehenden Anteils an der geförderten Wohnung mit allen Rechten und Pflichten auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner über. Der nicht auf den Ehegatten/Lebenspartner übergegangene Anteil des Wohnförderkontos muss zum Zeitpunkt des Todes versteuert werden, da zu diesem Zeitpunkt die Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung festzustellen ist. Auch s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 186.

Der Gesetzgeber hat durch das Brexit-StBG v 25.03.2019 (BGBl I 2019, 357) darauf reagiert, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, das vorgenannte Tatbestandsmerkmal "Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist" nicht mehr gegeben ist. Dann wäre ein Übergang des Wohnförderkontos nicht mehr möglich, stattdessen müsste das Wohnförderkonto nach § 92a Abs 3 S 5 Hs 2 EStG aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag wäre nach § 22 Nr 5 S 4 zu besteuern. Mit Aufnahme der Ausnahmeregelung in § 92a Abs 2a S 5 Nr 2 EStG wird die Möglichkeit des Übergangs des Wohnförderkontos für die Fälle geschaffen, in denen der Altersvorsorgevertrag vor dem Brexit-Referendum (23.06.2016) abgeschlossen wurde und die Ehegatten/Lebenspartner ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland vor dem Zeitpunkt hatten, ab dem das Vereinigte Königreich oder Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, um so übermäßige Härten bei "Altfällen" zu vermeiden. Bei Abschluss des Altersvorsorgevertrags konnte der Anleger nicht davon ausgehen, dass das Vereinigte Königreich oder Nordirland irgendwann einmal nicht mehr Mitgliedstaat der EU sein würde.

 

Rn. 97–99

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

vorläufig frei

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