Rn. 90

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Wird iRd Vermögensausgleichs entschieden, dass eine geförderte Wohnung ganz oder teilweise auf den Ehegatten übergeht, entsteht dem Grunde nach eine schädliche Verwendung iSd § 92 Abs 3 EStG. Dann muss nach § 92a Abs 3 S 5 EStG eine Versteuerung des Wohnförderkontos im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs erfolgen.

 

Rn. 91

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Diese Rechtsfolge will der Gesetzgeber vermeiden. Somit wurde durch das JStG 2010 § 92a Abs 2a EStG in die Vorschrift eingefügt. Diese Regelung führt dazu, dass das Wohnförderkonto mit dem Anteil, der dem Verhältnis des im Vermögensausgleich übertragenen Anteils an der in Rede stehenden Wohnung entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den Ehegatten/Lebenspartner übergeht. Diesem stehen dann für das auf ihn übertragene Wohnförderkonto alle Gestaltungsmöglichkeiten, sowohl die Zahlung des Auflösungsbetrages als auch die Zurückführung des Wohnförderkontos durch die Verminderungsbeträge, offen. Auch s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 183ff.

 

Rn. 92

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Diese sachgerechte Überlegung wird in der Praxis dennoch zu Schwierigkeiten führen, wenn bei Klärung des Vermögensausgleichs den beteiligten Ehegatten/Lebenspartnern die steuerlichen Folgen ihrer Entscheidungen nicht ausreichend bekannt sind. Eine zeitnahe Mitteilungspflicht gegenüber dem übernehmenden Ehegatten/Lebenspartner ist nicht normiert, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass die zeitlich deutlich später auftretenden steuerlichen Folgen nicht immer hinreichend klar gesehen werden.

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