Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Vorschrift nimmt den Gedanken auf, dass das Zulageverfahren nach § 10a EStG und Abschnitt XI unbürokratisch, aber auch weitestgehend vollautomatisiert ausgestaltet sein soll.

Dies ergibt sich aus § 90 Abs 1 3 EStG, in denen der Gesetzgeber darlegt, dass die zentrale Stelle bei der Ermittlung der Zulage zunächst auf die Angaben des Zulageberechtigten vertraut. Der Zulageberechtigte muss seinem Antrag keine Nachweise beifügen. Durch die nachträgliche Überprüfung der Angaben nach § 91 EStG wird sichergestellt, dass die Zulage in der zutreffenden Höhe ermittelt und ausgezahlt wird.

 

Rn. 2

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Das Verfahren nach Abschnitt XI EStG ist als ein Verfahren konzipiert worden, welches möglichst wenig Bedarf an manueller Sachbearbeitung hervorrufen soll. Einige Vorschriften des § 90 EStG verweisen auf zu verwendende Datensätze für die Kommunikation der zentralen Stelle und den Anbietern. Nicht nur die Kommunikation zwischen der zentralen Stelle und den Anbietern auch die Kommunikation mit den weiteren Verfahrensbeteiligten zum Austausch der erforderlichen Daten soll nahezu vollumfänglich automatisiert über Datensätze erfolgen. Derzeit sind Datensätze für die Kommunikation zwischen der zentralen Stelle und

  • den Anbietern,
  • den Familienkassen,
  • den zuständigen Stellen und
  • den FA

vorhanden. Alle diese Datensätze werden regelmäßig überarbeitet und veröffentlicht, so dass sie für alle Verfahrensbeteiligten zur Verfügung stehen. Die Anbieter der Altersvorsorgeprodukte, die Familienkassen, die zuständigen Stellen und die FA haben die Möglichkeit, die jeweils für sie bestimmten Datensätze und weitere Hinweise zur elektronischen Kommunikation aus einem geschützten Bereich des Internetauftritts der zentralen Stelle zu entnehmen.

Den Anbietern stehen die für sie bestimmten Datensätze auch über den Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.de zum Download zur Verfügung.

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