Rn. 715

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 2 EStG, wonach der ArbN "außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand" unterhalten und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen muss, setzt letztlich voraus, dass der Ort des eigenen Hausstands und der Ort der ersten Tätigkeitsstätte auseinanderfallen müssen (BFH v 21.01.1972, VI R 95/71, BStBl II 1972, 262; BFH v 08.10.2014, VI R 16/14, BStBl II 2015, 511; BFH v 07.05.2015, VI R 71/14, BFH/NV 2015, 1240). Eine doppelte Haushaltsführung ist deshalb nicht gegeben, wenn der StPfl in einer Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und auch der vorhandene"eigene Hausstand"am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen ist (BFH v 16.11.2017, VI R 31/16, BStBl II 2018, 404; BFH v 16.01.2018, VI R 2/16, BFH/NV 2018, 712).

Die Bestimmung des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte (hierzu s Rn 720 ff; bis VZ 2013 Beschäftigungsort) legt damit auch den Radius fest, innerhalb dessen sich der Haupthausstand nicht mehr befinden darf.

 

Rn. 716–717

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

 

Rn. 718

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die FinVerw geht zunächst davon aus, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet, wenn die Entfernung zwischen beiden 50 km beträgt (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 102). Aus Vereinfachungsgründen geht sie des Weiteren (noch) von einer Zweitunterkunft oder -wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte aus, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 103). Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 km von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung oder -unterkunft noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann, wobei eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten dabei als zumutbar anzusehen ist.

 

Rn. 719

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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