Rn. 295

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang wird typischerweise angenommen, wenn der die Schuldzinsen begründende Kredit verwendet wird zur Zahlung

  • der AK/HK von ertragbringenden WG (zB Arbeitsmittel wie PC oder Schreibtisch, Wertpapiere, Anteile an KapGes, verpachtete oder vermietete Grundstücke),
  • eines vom StPfl seinerseits einem Dritten gewährten Darlehens zur Erzielung von Zinseinkünften (BFH v 16.04.1991, VIII R 100/87, BStBl II 1992, 234),
  • von Erhaltungsaufwendungen (zB Renovierungskosten und Reparaturaufwendungen für ein zur Einkünfteerzielung genutztes WG (BFH v 18.11.1980, VIII R 194/78, BStBl II 1981, 510; s Rn 370 "Renovierungsaufwand"),
  • von laufenden Kosten zur Erzielung von Einkünften (zB Depotverwaltungskosten, Gebäudeversicherung, Hausmeistergehalt oder GrSt), weil grundsätzlich WK jeder Art fremdfinanziert werden können (vgl BFH v 18.11.1980, VIII R 194/78, BStBl II 1981, 510); da diese Kosten idR verhältnismäßig gering sind, wird eine Kreditaufnahme konkret hierfür in der Praxis aber eher selten vorkommen.

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