Schrifttum:

Heuermann, Bewirtungsaufwendungen eines leitenden ArbN für Arbeitskollegen und Mitarbeiter als WK, StBp 2008, 327;

Krüger, WK bei gemischt veranlassten Feiern – Anmerkung zu BFH v 08.07.2015, VI R 46/14, DStR 2015, 2820;

Geserich, Feste feiern mit dem FA? Zum WK-Abzug bei beruflich und/oder privat veranlassten Feiern, NWB 2016, 2500;

Renner, Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Bewirtungen und Feiern aus beruflichem und privatem Anlass – Der runde Geburtstag des neu bestellten Steuerberaters, DStZ 2016, 121;

Niermann, Aufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers für eine Geburtstagsfeier als WK – Anmerkung zur Entscheidung VI R 7/16, DB 2017, 577;

Gehm, Aspekte der steuerlichen Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen, EStB 2021, 355.

1. Früher: Abzugsverbot von durch persönliche Ereignisse mitveranlassten Feiern als Repräsentationsaufwendungen

 

Rn. 230

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Tätigt ein ArbN eigene Aufwendung für die Bewirtung von Geschäftsfreunden seines ArbG, so handelt es sich regelmäßig um WK (Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 110 "Bewirtung").

Handelt es sich jedoch nicht um rein beruflichen Zwecken dienende Bewirtungen (wie zB bei der Bewirtung von Mitarbeitern im Zusammenhang mit Dienstbesprechungen oder Fortbildungsveranstaltungen), sondern sind die Aufwendungen für eine Feierlichkeit durch ein persönliches Ereignis mitveranlasst, waren diese nach früherer Ansicht des BFH wegen des in § 12 Nr 1 S 2 EStG enthaltenen Aufteilungs- und Abzugsverbots für Repräsentationsaufwendungen nicht als WK zu berücksichtigen (BFH v 04.12.1992, VI R 59/92, BStBl II 1993, 350 für Bewirtungskosten anlässlich einer dienstlichen Beförderung). Dies galt auch dann, wenn die Bezüge des ArbN in erheblichem Umfang erfolgsabhängig waren (BFH v 15.07.1994, VI R 70/93, BStBl II 1994, 896). Diese Sichtweise hat der BFH jedoch aufgegeben.

2. Heute: Abgrenzung nach dem Anlass der Feier sowie weiteren Kriterien

 

Rn. 231

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach neuerer Rspr richtet sich die Frage, ob Aufwendungen, die ein StPfl für die Ausrichtung einer Feier trägt, beruflich oder privat veranlasst sind, in erster Linie nach dem Anlass der Feier (BFH v 11.01.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317). Dieser ist demnach zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Aufwendungen (BFH v 01.02.2007, VI R 25/03, BStBl II 2007, 459).

So kann sich trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind (BFH v 10.07.2008, VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831). Dies ist nach der Rspr insbesondere möglich, wenn die Feier nicht in erster Linie der Ehrung des Jubilars und damit nicht der repräsentativen Erfüllung gesellschaftlicher Konventionen, sondern dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas dient, der Jubilar mit seiner Einladung der Belegschaft (den Kolleginnen und Kollegen) Dank und Anerkennung zollt oder gefestigten betrieblichen Gepflogenheiten Rechnung trägt (BFH v 10.11.2016, VI R 7/16, BStBl II 2017, 409).

Umgekehrt sind Bewirtungsaufwendungen nicht automatisch als WK abzugsfähig, wenn das Ereignis in der beruflichen Sphäre des StPfl begründet ist (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 700 "Bewirtung"). Denn auch berufliche Ereignisse werden häufig im Familien- und Freundeskreis gefeiert.

Zu den besonderen persönlichen Ereignissen gehören zB

nicht jedoch Dienstjubiläen (BFH v 20.01.2016, VI R 24/15, BStBl II 2016, 744) oder eine Habilitation (BFH v 18.08.2016, VI R 52/15, BStBl II 2017, 409).

 

Rn. 232

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Als weitere Kriterien für die Abgrenzung der beruflich und privat veranlassten Aufwendungen des StPfl zieht der BFH seit den Urteilen BFH v 11.01.2007, VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 und BFH v 01.02.2007, VI R 25/03, BStBl II 2007, 459 folgende Umstände heran:

  • Wer tritt als Gastgeber auf,
  • wer bestimmt die Gästeliste,
  • handelt es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des StPfl oder des ArbG), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des StPfl,
  • an welchem Ort findet die Veranstaltung statt,
  • bewegen sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen,
  • weist das Fest den Charakter einer privaten Feier auf?
 

Rn. 233

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien (zB alle ArbN einer Abteilung, alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden) ausgesprochen wird. Letzteres legt den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind (BFH v 08.07.2015, VI R 46/14, BStBl II 2...

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