Rn. 25

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der abgekürzte Zahlungsweg ist durch eine doppelte Wertbewegung aufgrund konkreter Zuwendungs- und Deckungsverhältnisse gekennzeichnet (BFH v 19.04.1989, X R 2/84, BStBl II 1989, 683):

  • Der StPfl schuldet aufgrund Vertrages seinem Gläubiger einen Geldbetrag,
  • hat aber selbst eine Forderung an einen Dritten und veranlasst nun den Dritten, seine Forderung durch unmittelbare Zahlung an den Gläubiger zu begleichen.

Der Dritte leistet also für Rechnung des StPfl an dessen Gläubiger und tilgt neben seiner eigenen Schuld zugleich die des StPfl (vgl § 267 Abs 1 BGB). Würde die unmittelbare Zahlung des StPfl an seinen Gläubiger abzugsfähige WK begründen, liegen ebenso WK vor, wenn der Dritte zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des StPfl gegenüber seinem Gläubiger tilgt.

 

Rn. 26

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Aufwendungen können vom StPfl demzufolge dann als WK abgezogen werden, wenn ein Dritter ihm einen Geldbetrag zuwenden will und der Dritte zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des StPfl, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind, begleicht (BFH v 03.04.1987, VI R 91/85, BStBl II 1987, 623; BFH v 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999,782; BFH v 12.12.2000, VIII R 22/92, BStBl II 2001, 385; Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 175; Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz18; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 43 mit der Einschränkung auf wissentlich übernommene Beträge).

Kein Fall des abgekürzten Zahlungswegs liegt demgegenüber vor, wenn der Dritte die Zahlung nicht für Rechnung des StPfl, sondern für eigene Rechnung leistet (BFH v 13.03.1996, VI R 103/95, BStBl II 1996, 375: keine WK, da der Vater nicht nur die Miete der vom Sohn bewohnten Wohnung bezahlt, sondern auch selbst Mieter ist; deshalb – entgegen Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 43 – durch BFH v 15.05.2013, IX R 5/11, BStBl II 2014, 143 nicht überholt, weil dort der StPfl selbst den Vertrag abgeschlossen hatte; BFH v 25.11.2010, III R 79/09, BStBl II 2011, 450).

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