Rn. 10

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nur ein Gut in Geld oder Geldeswert (s § 8 Rn 26ff (Pust)) kann Gegenstand von WK sein, hierzu gehören neben Geld und Forderungen auf Geld auch Sachen (§ 90 BGB) und Rechte (sogar der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht kann darunterfallen, BFH v 19.01.1982, VIII R 102/78, BStBl II 1982, 533). Das Gut muss einen konkretisierbaren wirtschaftlichen Wert haben (BFH v 12.11.1985, IX R 183/84, BStBl II 1986, 890). Während Gegenstand einer Einnahme auch eine Nutzung, zB eine Wohnung oder ein Kfz oder eine Dienstleistung sein kann, sind die Überlassung eines Gegenstands zur Nutzung oder eine Dienstleistung des StPfl bei diesem grundsätzlich keine Aufwendungen iSd § 9 Abs 1 EStG.

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