Rn. 900

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Bemessungsgrundlage für die AfA sind die AK oder HK des jeweiligen WG. Der Begriff der AK und HK ist bei den Überschuss- und Gewinneinkünften gleich auszulegen (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830); er folgt der handelsrechtlichen Legaldefinition in § 255 Abs 1 HGB für die AK und in § 255 Abs 2 HGB für die HK. Umfassen die AK nicht nur das abzuschreibende Gebäude, sondern auch das nicht abnutzbare und damit keiner Abschreibung unterliegende Grundstück, müssen die AK auf Gebäude einerseits sowie Grund und Boden andererseits aufgeteilt werden (BFH v 29.05.2008, IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668: Bei Mietwohngrundstücken im PV ist eine Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren angebracht).

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