Rn. 882

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Vorläufer der Regelung waren § 13 Abs 1 Nr 1b EStG 1920 (RGBl 1920, 359) und § 16 Abs 2 und 3 EStG 1925 (RGBl 1925, 189). Die heutige Regelung des § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG findet sich – mit Ausnahme des erst 1989 eingefügten Hinweises auf erhöhte Absetzungen – wortgleich erstmals im EStG 1934 (RGBl I 1934, 1005), ergänzt um einen Klammerzusatz, in dem § 7 EStG benannt wird. Diesen Klammerzusatz hat der Gesetzgeber in der Nachkriegszeit mehrfach ergänzt bzw redaktionell angepasst durch Hinweise auf weitere, neu in das EStG eingefügte Abschreibungsvorschriften, zuletzt durch das StBereinG 1985 v 14.12.1984 (BGBl I 1984, 1493) mit Hinweis auf §§ 7 Abs 1, 4–6, 7a Abs 13, 5 und 7, 7b EStG.

Mit dem WoBauFG v 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2408) ist der die Verweisungen enthaltende Klammerzusatz entfallen, stattdessen wurde der Gesetzestext um den Zusatz "und erhöhte Absetzungen" erweitert. Außerdem wurde der frühere S 2 des § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG (entsprechende Anwendung des § 6 Abs 2 S 1–3 EStG) in die Nr 7 verschoben.

Durch das UntStRefG 2008 v 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) wurde S 2 der Nr 7 des § 9 EStG neu gefasst. Danach konnte § 6 Abs 2 S 1–3 EStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass AK/HK bis zu 410 EUR (ab 01.01.2018 800 EUR) sofort als WK abgesetzt werden konnten.

Mit dem WachstumsbeschleunigungsG v 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) passte der Gesetzgeber Nr 7 S 2 an den geänderten § 6 Abs 2 EStG an; eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden (BT-Drucks 17/15, 18).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge