Rn. 646
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG schränkt den Grundsatz, wonach andere Fahrten als solche von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte uneingeschränkt in tatsächlicher Höhe als WK abgezogen werden können, ein. Die Regelung richtet sich damit gegen die anderslautende BFH-Rspr (BFH v 17.06.2010, VI R 20/09, BStBl II 2012, 32).
Da es sich dem Grunde nach um eine Auswärtstätigkeit handelt, sind Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtungskosten unbeschadet der Anwendung der Entfernungspauschale zu gewähren.
Rn. 647
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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