Rn. 930

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ein StPfl hat im Fall einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen Anspruch auf eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschale (§ 9 Abs 4a S 2 EStG). Eine auswärtige berufliche Tätigkeit liegt nicht nur vor, wenn der ArbN – wie in § 9 Abs 4a S 2 EStG vorausgesetzt – außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird, sondern auch dann, wenn der ArbN nicht über eine erste Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht verfügt. Für diesen Fall bestimmt § 9 Abs 4a S 4 Hs 1 EStG eine entsprechende Anwendung von § 9 Abs 4a S 2 u 3 EStG. Denn in diesem Fall befindet sich der ArbN ebenfalls auf Auswärtstätigkeit, wenn er außerhalb seiner Wohnung beruflich tätig ist.

 

Rn. 931

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Eine auswärtige berufliche Tätigkeit erfordert eine Abwesenheit von der Wohnung und ggf der ersten Tätigkeitsstätte. Wohnung iSd Norm ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des ArbN bildet, sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte iRd doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs 4a S 4 Hs 2 EStG).

 

Rn. 932–934

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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