Rn. 1

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Vorschrift nimmt im Zulageverfahren eine zentrale Rolle ein, denn allein durch Stellen des Zulageantrags wird das Verfahren zur Ermittlung und Auszahlung der Zulage in Gang gesetzt. Insoweit ergibt sich ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 9092 EStG.

Darüber hinaus besteht ein inhaltlicher Zusammenhang mit § 87 EStG. Hat der StPfl mehrere Altersvorsorgeverträge, bestimmt er mit seinem Antrag, für welche Altersvorsorgeverträge die Zulage ermittelt und ausgezahlt werden soll.

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