Rn. 14

Stand: EL 134 – ET: 02/2019

Nach der Systematik des Abschnitts XI des EStG fließt die Altersvorsorgezulage dem Altersvorsorgevertrag zeitversetzt zu. Der genaue Zeitpunkt des Zuflusses der Zulage in den jeweiligen Altersvorsorgevertrag ist nicht vorab bestimmbar, der Zahlungseingang ist somit unregelmäßig.

Bei der versicherungs- bzw bankmathematischen Kalkulation der Altersvorsorgeprodukte ist die Unregelmäßigkeit des Zahlungseingangs der Zulage entsprechend zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als dass sich aus der Nominalwerterhaltungszusage eine weitere Rahmenbedingung für die Kalkulation ergibt.

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