Rn. 12

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das für mindestens einen Monat eines Beitragsjahres Kindergeld gegenüber dem Zulageberechtigten festgesetzt worden ist. Der tatsächliche Zeitpunkt der Festsetzung des Kindergeldes ist nicht maßgeblich. Anspruch auf Kinderzulage besteht auch dann, wenn das Kindergeld für das entsprechende Kj erst in einem späteren Kj rückwirkend festgesetzt wird.

 

Rn. 13

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Ermittlung und Auszahlung der Kinderzulage ist geknüpft an die tatsächliche Festsetzung des Kindergeldes, auf die Berechtigung zum Erhalt des Kindergeldes kommt es nicht an.

 

Rn. 14

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Voraussetzungen für die Ermittlung und Auszahlung der Kinderzulage liegen auch dann vor, wenn an Stelle des Kindergeldes der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Im Falle der Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages wird zwar das festgesetzte und ausgezahlte Kindergeld zurückgefordert, was tatsächlich im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges über die ESt-Veranlagung erfolgt.

 

Rn. 15

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Voraussetzungen für die Ermittlung und Auszahlung der Kinderzulage liegen nicht vor, wenn kein Kindergeld beantragt, der Kinderfreibetrag aber berücksichtigt wird (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 61).

 

Rn. 16

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Für die Zulageberechtigung der Kinderzulage kommt es nur auf die Kindergeldfestsetzung an, es ist nicht entscheidend, ob das Kindergeld einem anderen als dem Kindergeldberechtigten, zB einer Behörde nach § 74 EStG, ausgezahlt wird (vgl BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 49–50).

 

Rn. 17

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Dem Kindergeld stehen die in § 65 Abs 1 S 1 EStG genannten anderen Leistungen für Kinder nach § 65 Abs 1 S 2 EStG gleich (s BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 51).

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