Rn. 14

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Von der Förderung ausgeschlossen sind nach § 82 Abs 4 EStG Aufwendungen, für die eine ArbN-Sparzulage nach dem 5. VermBG gewährt wird. Insb nicht förderungsfähig sind daher

  • Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Kapitallebensversicherung, die durch ArbN-Sparzulage gefördert werden.
  • Ebenso kann für Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie nach dem WoPG gewährt wird, keine Zulage beansprucht werden.
  • Dies gilt auch für Aufwendungen für Versicherungsverträge, die iRd § 10 EStG als SA berücksichtigt werden (Kumulierungsverbot).

Auch Rückzahlungsbeträge gemäß § 92a Abs 2 EStG (Tilgungsleistungen in Bezug auf den entnommenen Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (s § 92a Rn 12ff (Mühlenharz)) sind nicht begünstigt.

Ergänzend ist auf die Entscheidung des BFH v 08.07.2015, X R 41/13, BStBl II 2016, 525 zu verweisen. In dieser Entscheidung legt der BFH dar, dass Erträge des Altersvorsorgevermögens keine förderfähigen Altersvorsorgeaufwendungen sind. Dabei stützt sich der BFH auf mehrere Aspekte. Der wichtigste Gesichtspunkt ist der Folgende: In § 82 Abs 1 S 1 EStG wird definiert, dass geförderte Altersvorsorgebeiträge die Beiträge sind, die der Zulageberechtigte im Rahmen der in § 10a EStG genannten Grenzen – und seit 2008 auch Tilgungsleistungen – zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist. Der Zulageberechtigte muss aktiv eine eigene Beitragsleistung erbringen, die dem Altersvorsorgevertrag zugutekommt. Danach kann es nicht ausreichend sein, die durch das Altersversorgungsvermögen gebildeten Erträge dem Vertrag lediglich zu belassen. Weitere Gesichtspunkte für seine Auffassung leitet der BFH aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungshistorie ab.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge