Rn. 11

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

In § 6 Abs 2 Nr 7 AO wird normiert, dass die zentrale Stelle iSd § 81 EStG, die Deutsche Rentenversicherung Bund, FinBeh ist. Diese Zuordnung greift nur insoweit, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerliche Aufgaben wahrnimmt; dann sind die Verfahrensvorschriften der AO maßgeblich.

 

Rn. 12

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht als FinBeh, die Verfahrensvorschriften der AO finden dann keine Anwendung, vielmehr greifen die Regelungen des SGB X.

 

Rn. 13

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage stehenden Aufgaben von einer Fachabteilung, der zentralen Zulagenstelle für das Altersvermögen (ZfA), wahrgenommen. Die ZfA hat ihren Sitz in Brandenburg/Havel.

 

Rn. 14

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

Soweit die Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Altersvorsorgezulage betroffen ist, obliegt die Fachaufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 5 Abs 1 Nr 18 FVG dem BZSt.

 

Rn. 15

Stand: EL 117 – ET: 08/2016

 

Hinweis:

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das BZSt und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH v 08.07.2015, X R 41/13, BFH/NV 2015, 1722).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge