Rn. 240

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Unerheblich bei der Ermittlung des Zusammenhangs gemäß § 8 Abs 1 EStG ist idR, ob ein zeitlicher Zusammenhang mit der Leistung des StPfl besteht (vgl Offerhaus, BB 1982, 1061), dies gilt für Vorauszahlungen ebenso wie für spätere Zahlungen. Unerheblich ist auch, ob ein unmittelbarer oder nur mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Zufluss von Gütern und einer Einkunftsart besteht, vgl BFH v 05.07.1996, VI R 10/96, BStBl II 1996, 545; BFH v 24.10.1997, VI R 23/94, BStBl II 1999, 323 bzgl der Zuwendung durch Dritte.

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