Rn. 633

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Dabei ist grundsätzlich jeweils auf den Endpreis desjenigen Tages abzustellen, an dem die Ware oder Dienstleistung an den ArbN abgegeben wird; R 8.2 Abs 2 S 6 LStR 2023; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 199 (März 2022). Fallen Bestell- und Liefertag auseinander, sind nach R 8.2 Abs 2 S 7 LStR 2023 die Verhältnisse am Bestelltag für die Ermittlung des Angebotspreises maßgebend. Hingegen ist nach BFH v 07.05.2014, VI R 73/12, BStBl II 2014, 904 grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen, ob der ArbN das WG verbilligt erwirbt; der Erwerb zu marktüblichen Konditionen bewirke beim ArbN keinen steuerbaren Vorteil.

Die Ermittlung des Endpreises ist dem ArbG dann zuzumuten, wenn er seine eigenen Einzelhandelspreise der Bewertung zugrunde legen kann.

 

Rn. 634

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Anders dagegen, wenn der ArbG als Produzent oder Großhändler fremde Letztverbraucherpreise ermitteln muss. Es würde gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstoßen, wäre der ArbG hinsichtlich jedes einzelnen Waren- oder Dienstleistungsrabatts verpflichtet, noch am Tag der Abgabe den Endpreis des nächstansässigen Abnehmers festzustellen (vgl Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 171 (Februar 2021). In diesem Fall hat der ArbG den Endpreis zu schätzen.

 

Rn. 635

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Verfügt der ArbG über ein umfangreiches Warenangebot, von dem fremde Letztverbraucher ausgeschlossen sind, kann der übliche Preis einer Ware auch aufgrund repräsentativer Erhebungen über die relative Preisdifferenz für die gängigsten Einzelstücke jeder Warengruppe ermittelt werden (R 8.2 Abs 2 S 5 LStR 2023 iVm R 8.1 Abs 2 S 2 LStR 2023).

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