Rn. 361

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die S 2–5 des § 8 Abs 2 EStG beinhalten für Sachbezüge, die in der Nutzung betrieblicher Kfz für private Zwecke bestehen, spezielle Bewertungsvorschriften:

  • S 2 des § 8 Abs 2 EStG verweist für die ausschließlich privaten Fahrten mit einem betrieblichen Kfz auf die Regelung des § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG, wonach für jeden Kalendermonat 1 % des Listenpreises des betreffenden Kfz anzusetzen ist.
  • S 3 des § 8 Abs 2 EStG regelt, dass ein Zuschlag vorzunehmen ist, wenn das Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG genutzt werden kann.
  • S 4 des § 8 Abs 2 EStG eröffnet die Möglichkeit, die anteiligen auf die private Nutzung und die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG entfallenden Kosten anzusetzen, wenn die Kosten durch Belege nachgewiesen sind und ein Fahrtenbuch geführt wird.
  • S 5 des § 8 Abs 2 EStG beinhaltet ergänzende Regelungen betreffend die Nutzung des Kfz für Familienheimfahrten iRd doppelten Haushaltsführung.

Die vorgenannten Vorschriften gelten auch für Elektrokleinstfahrzeuge iSd § 1 Abs 1 S 1 Elektrokleinstfahrzeuge-VO vom 06.06.2019 (BGBl I 2019, 756), nämlich für Kfz mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, zB E-Scooter, Elektro-Tretroller sowie für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind, zB Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt (BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 3; gleich lautende Ländererlasse vom 09.01.2020, BStBl I 2020, 174 Rz 6).

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