Rn. 4e

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Begünstigt sind HK (s § 7i Rn 12 (Handzik); nicht: Teil-HK, s Rn 7) für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes iSd § 7h Abs 1 S 1 EStG (bzw § 7h Abs 3 EStG) dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.

 

Rn. 4f

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Mit "verpflichtet" ist eine konkrete (rechtswirksame, Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 23) vertragliche Grundlage gemeint (= sog städtebaulicher Vertrag), sodass freiwillige Baumaßnahmen nicht begünstigt sind (R 7h Abs 6 S 3 EStR 2012; Kaligin, DStR 2009, 1763; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 23). Nur nach vorheriger Abstimmung mit der Gemeinde und in Erfüllung einer substantiierten Verpflichtung durchgeführte Baumaßnahmen sind begünstigt (FM Bayern v 13.12.1993, FR 1994, 206; Kulosa in Schmidt, § 7h EStG Rz 4, 40. Aufl 2021). BFH BStBl II 2009,960 (glA Kaligin, DStR 2009, 1763; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 26) legt "in Abstimmung" so aus, dass diese vor Beginn der Baumaßnahmen bzw einer Planänderung erfolgt sein muss.

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