Rn. 238

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7g Abs 6 Nr 2 EStG verlangt, damit Sonderabschreibungen beansprucht werden können, eine "Verbleibensfrist": Das WG muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauffolgenden Wj in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des StPfl verbleiben und dort (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die Vorschrift lehnt sich an § 7g Abs 1 S 1 EStG für den IAB an.

 

Rn. 239

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus der Ähnlichkeit zum IAB folgt:

 
Nutzungsort- und Verbleibensfrist s Rn 65 ff gelten entsprechend
Betrieblicher Nutzungsumfang s Rn 69 ff gelten entsprechend

Zur "Vermietung" als unschädlicher Verwendung nach der Neuregelung (s Rn 214) s Rn 68 "längerfristige Vermietung".

 

Rn. 240

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei Verstößen gegen die Verbleibensfrist ordnet § 7g Abs 6 Nr 2 Hs 2 EStG die entsprechende Anwendung des Abs 4 (betreffend den IAB) an. Das bedeutet:

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