Rn. 238
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7g Abs 6 Nr 2 EStG verlangt, damit Sonderabschreibungen beansprucht werden können, eine "Verbleibensfrist": Das WG muss im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauffolgenden Wj in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des StPfl verbleiben und dort (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die Vorschrift lehnt sich an § 7g Abs 1 S 1 EStG für den IAB an.
Rn. 239
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Aus der Ähnlichkeit zum IAB folgt:
Nutzungsort- und Verbleibensfrist | s Rn 65 ff gelten entsprechend |
Betrieblicher Nutzungsumfang | s Rn 69 ff gelten entsprechend |
Zur "Vermietung" als unschädlicher Verwendung nach der Neuregelung (s Rn 214) s Rn 68 "längerfristige Vermietung".
Rn. 240
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Bei Verstößen gegen die Verbleibensfrist ordnet § 7g Abs 6 Nr 2 Hs 2 EStG die entsprechende Anwendung des Abs 4 (betreffend den IAB) an. Das bedeutet:
- materiellrechtlich: Rückgängigmachung der Sonderabschreibung (§ 7g Abs 4 S 1 EStG; s Rn 195 ff gelten entsprechend),
- verfahrensrechtlich: Änderung der betreffend Bescheide usw (§ 7g Abs 4 S 2–4 EStG; s Rn 203 ff gelten entsprechend).
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