Rn. 187

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach § 153 Abs 2 AO besteht eine Anzeigepflicht (nicht: Berichtigungspflicht, s Seer in Tipke/Kruse, AO § 153 Tz 27) des StPfl, wenn die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. ME fällt der IAB unter das Tatbestandsmerkmal "sonstige Steuervergünstigung". Der StPfl muss aufgrund dessen die maßgebenden Sachverhalte der Rückgängigmachung nach § 7g Abs 3 EStG (zu Abs 4 S Rn 202) spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung für das Wj anzeigen, in dem das schädliche Ereignis eingetreten ist (BMF v 20.,3.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 56 S 1). Der StPfl kann aber dies vorzeitig gegenüber dem FA erklären und die Änderung der entsprechenden Steuerfestsetzungen beantragen (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 56 S 2), etwa um hohe Nachforderungszinsen nach § 233a AO zu vermeiden.

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