Rn. 185

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Rechtsfolge der ganz oder teilweisen Rückgängigmachung der IAB ist insoweit eine Gewinnerhöhung. Zu den verfahrensrechtlichen Regelungen s § 7g Abs 3 S 2–4 EStG (s Rn 188–194).

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