Rn. 171
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nach § 7g Abs 2 S 2 Hs 1 EStG dürfen "die AK/HK des WG ... um bis zu 40 %/50 % (s Rn 43), höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach S 1 gewinnmindernd herabgesetzt werden". Das Hinzurechnungswahlrecht ist somit doppelt im Umfang begrenzt:
- maximal 40/50 % ("bis zu") der AK/HK (s Rn 43) incl nachträgliche AK/HK (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 28),
- maximal ("höchstens um") iHd Hinzurechnung nach § 7g Abs 2 S 1 EStG.
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