a) Allgemeines

 

Rn. 149

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die Summe der IAB, die im Wj des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wj insgesamt abgezogen (§ 7g Abs 1 EStG) und nicht hinzugerechnet (Abs 2) oder rückgängig gemacht (Abs 3, 4) wurden, dürfen je Betrieb nicht EUR 200 000 übersteigen. Noch bestehende Ansparabschreibungen nach § 7g EStG aF waren auf den Höchstbetrag anzurechnen (§ 52 Abs 23 S 4 EStG idF UntStRefG 2008; s BMF v 20.11.2013, BStBl I 2013,1493 Tz 43 S 3), was inzwischen nur noch für Altfälle eine Rolle spielt.

b) Einzelheiten

 

Rn. 150

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Daraus folgt:

(1) Übersteigen: Aus dem Wort "übersteigen" folgt, dass eine solche Summe von genau TEUR 200 unschädlich ist.
(2) Betriebsgrenze: Die Grenze ist betriebsbezogen ("je Betrieb") dh, es kommt nicht auf die Zahl etwa der Gesellschafter einer PersGes an (s § 7g Abs 7 EStG). Hat ein StPfl mehrere Betriebe, gilt die Maximalhöhe für jeden Betrieb (BFH BStBl II 2012, 118 zu § 7g EStG aF;Kulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 28, 40. Aufl 2021).
(3) Investitionshöhe: Nachdem die IAB maximal TEUR 200 betragen dürfen und maximal 40 %/50 % (s Rn 45) der AH/HK begünstigt waren, sind somit maximal Investitionen iHv TEUR 500/400 begünstigt.
(4) Mitunternehmerschaft: Für die Maximalhöhe aller IAB iHv TEUR 200 sind im Gesamthand- und Sonder-BV-Bereich beanspruchte und nicht wieder hinzugerechnet oder rückgängig gemachte IAB zusammenzufassen (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 4). Für größere Photovoltaikanlagen dürfte daher diese Grenze leicht überschritten werden, so dass auch bei Vielzahl von Investoren versucht wird, dass diese jeweils von Einzelunternehmern mit einem jeweils eigenen Gewerbebetrieb betrieben werden; ob dies möglich ist, ist derzeit unklar (Urban, NWB 43/2020, 3177).
(5) Sonderabschreibung nach § 7g Abs 57 EStG: für diese gilt die TEUR-200-Grenze nicht, da dort nicht auf § 7g Abs 1 S 4 EStG verwiesen wird (glAKulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 49, 40. Aufl 2021).

c) Berechnung der TEUR-200-Grenze

 

Rn. 151

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Diese 200 000-EUR-Grenze errechnet sich wie folgt nach der in § 7g Abs 1 S 4 EStG angegeben Formel:

 
  Abzugsbetrag im laufenden Wj
+ Summe der Abzugsbeträge der drei davorliegenden Wj
  ./. dabei nach § 7g Abs 2 EStG hinzugerechnete IAB
  ./. dabei nach § 7g Abs 3 und 4 rückgängig gemachte IAB
= zulässiger Abzugsbetrag, maximal aber TEUR 200
 

Rn. 152

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dies bedeutet, dass somit ein nach § 7g Abs 2 EStG hinzugerechneter bzw nach Abs 3, 4 rückgängig gemachter IAB wieder zur Verfügung steht, um die Summe der IAB wieder auf maximal TEUR 200 ansteigen zu lassen.

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