a) Anwendungszeitraum, Allgemeines

 

Rn. 77

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zum Anwendungszeitraum der Altregelung s Rn 5.

 

Rn. 78

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7g EStG seit UntStRefG 2008 will wie § 7g EStG aF kleine und mittlere Betriebe fördern (BT-Drucks 16/4841, 32, 51). Die Größenmerkmale sollten diese gegenüber "Großunternehmen und Konzernen" abgrenzen (BT-Drucks 16/5377, 16). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Sonderregelung einer Zusammenrechnung für verbundene Unternehmen (§ 15 AktG), um Umgehungen durch Ausgliederungen und Aufspaltung auf viele kleine Filialbetriebe zu vermeiden (s BT-Drucks 16/5377, 16f), hatte sich nicht durchgesetzt.

 

Rn. 79

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Zur verfassungsrechtlichen Seite s Rn 14–17.

b) Übersicht über die Größenmerkmale

 

Rn. 80

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die nachstehenden Größenmerkmale waren alternativ zu verstehen ("oder"), weil der StPfl nur in eine Kategorie fallen konnte:

 
Betroffener Betrieb Größenmerkmal Rechtsgrundlage
Bilanzierender Gewerbetreibender (§ 15 EStG) BV nicht über TEUR 235 § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG aF
Bilanzierender Selbstständiger1 (§ 18 EStG) BV nicht über TEUR 235 § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst a EStG aF
Bilanzierender luf Betrieb (§ 13 EStG) Wirtschaftswert/Ersatzwirtschaftswert nicht über TEUR 125 § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG aF
Gewerbetreibende, Selbstständige oder LuF, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln (EÜ-Rechner) Gewinn vor IAB nicht über TEUR 100 § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst c EStG aF

1 Obwohl Selbstständige kein "Wj" iSd § 4a EStG haben (§ 4a Abs 1 S 1 EStG: "bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbebetreibenden"), gelten die Regelungen des § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG auch für diese (FG D'dorf v 11.3.2013, DStRE 2014, 520, rkr)

 

Rn. 81

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus der Alternativität (s § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Buchst b EStG aF "oder") folgt beispielsweise:

  • Ob bilanzierende Gewerbetreibende einen Gewinn von mehr als TEUR 100 im Jahr der Bildung des IAB hatten, war ohne Belang.
  • Ob §-4-Abs-3-EStG-Rechner ein BV von mehr als TEUR 235/im Jahr der Bildung des IAB hatten, war ohne Belang.

c) Die Betriebsbezogenheit der Größenmerkmale

 

Rn. 82

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG aF ordnete aufgrund seiner Formulierung ("der Betrieb") an, dass die dort genannten Größenmerkmale betriebsbezogen (s Rn 68) waren (BFH BStBl II 2016, 936; 2017, 291; FG Münster 6 K 3183/14 F, DStRE 2018, 837 rkr; Kulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 25, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 3; Reddig, FR 2018, 925). Dies betraf direkt den IAB und per Verweisung in § 7g Abs 6 Nr 1 EStG auch die Sonderabschreibungen. Im Gegensatz dazu ist etwa § 6b EStG personen- bzw rechtsträgerbezogen (s § 6b Rn 13 (Müller/Dorn)).

 

Rn. 83

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus der Betriebsbezogenheit folgte (ABC):

Aktive Tätigkeit

Es musste eine aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und eine in diesem Sinn werbende Tätigkeit vorliegen (BFH BStBl II 2002, 136; BFH/NV 2018, 421; BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 1). Ferner s "Liebhabereibetrieb".

Betriebsaufgabe

Stand zur Zeit der Bilanzaufstellung die Betriebsaufgabe bereits fest, konnte kein IAB mehr gebildet werden, da keine Investitionsabsicht mehr bestand (BFH BFH/NV 2018, 421; FG Ha DStRE 2001, 175 rkr).

Betriebsaufspaltung

Sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen sind jeweils ein"Betrieb" und konnten jeweils den IAB unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, insb Einhaltung der Größenmerkmale, bilden (BFH v 19.3.2014, X R 46/11, DStRE 2014, 903; BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 1; Kulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 28, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 4). Wegen der wirtschaftlichen Einheit von Besitz- und Betriebsunternehmen war es daher auch unschädlich, wenn das Besitzunternehmen das WG anschaffte/herstellte und an das Betriebsunternehmen vermietete und somit Letzteres es ausschließlich nutzte (BFH v 19.03.2014, X R 46/11, DStRE 2014, 903; BFH v 29.11.2007, BStBl II 2008, 471).

Betriebsbegriff

Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert; ein Einzelunternehmer kann mehrere Betriebe haben, während gewerbliche oder freiberufliche PersGes wegen § 15 Abs 3 Nr 1 EStG und KapGes idR nur einen Betrieb unterhalten können (BFH BStBl II 1989, 467; 1997, 202; 2016, 936). Eine Freiberufler-GbR kann daher zB nur einmal den Förderhöchstbetrag von TEUR 200 (§ 7 Abs 1 S 4 EStG) beanspruchen (s BFH BStBl II 2016, 936).

Betriebseröffnung

Sie beginnt mit objektiv erkennbaren Vorbereitungen darauf und ist erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 2). Der StPfl muss seine Betriebseröffnungsabsicht nachweisen (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 3).

Betriebsübertragung

Ein IAB kann auch gebildet werden, wenn feststeht, dass der StPfl die Investition aufgrund unentgeltlicher Betriebsübertragung iRd vorweggenommenen Erbfolge nicht mehr selbst durchführen wird, sondern der Betriebsübernehmer (BFH BStBl II 2016, 763; BMF v 20.3.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 22).

Betriebsveräußerung

nach BFH v 10.03.2016, IV R 14/12, BStBl II 2016, 763 (gegen FG Nds v 11.04....

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