Rn. 208

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Wurde der IAB rückgängig gemacht

  • wegen unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Reinvestition, § 7g Abs 3 EStG, oder
  • wegen nicht (fast) ausschließlich betrieblicher Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte, § 7g Abs 4 EStG,

so stellt sich die Frage, wie sich das auf die Steuerrückstellungen bei Bilanzierern auswirkt. Die FinVerw meint dazu (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 57), bei einer solchen Rückgängigmachung dürften dann die Steuerrückstellungen nicht erhöht werden, mE nicht zutreffend.

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