A. Der Inhalt des Verzeichnisses (§ 7a Abs 8 S 1 EStG)
Rn. 58
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7a Abs 8 EStG ordnet Aufzeichnungspflichten an, falls das WG zu einem BV gehört. Dann sind erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen nur zulässig, wenn die WG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das enthalten muss (§ 7a Abs 8 S 1 EStG):
- Tag der Anschaffung/Herstellung
- AK/HK (entsprechend: Teil-AK, Teil-HK, Anzahlungen)
- betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
- Höhe der jährlichen AfA/erhöhten Absetzung/Sonderabschreibung.
Die Aufzeichnungspflichten sind also materiell-rechtliche Voraussetzung für die Vornahme der erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen. Diese Vorschrift ist praktisch relevant, da es keine speziellen Regelungen dazu bei den Einzelvorschriften über erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen gibt (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 3).
B. Die laufende Führung des Verzeichnisses (§ 7a Abs 8 S 1 EStG)
Rn. 59
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Das Verzeichnis muss laufend geführt werden. Dies bedeutet:
- Es muss nicht zeitnah geführt werden.
- Es genügt daher, wenn der StPfl erst zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen ein ordnungsgemäßes Verzeichnis vorlegt (BFH BStBl II 1985, 47; H 7a EStH 2020 "Verzeichnis"). ME dürfte somit die Vorlage auch noch im Einspruchsverfahren ausreichen.
Rn. 60
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Erfüllt der StPfl nur im Jahr der erstmaligen Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen die Aufzeichnungspflichten, in späteren Jahren aber nicht mehr, fällt deswegen nicht rückwirkend die erhöhte Absetzung/Sonderabschreibung für das erste Jahr weg (hM, zB Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 15, 40. Aufl 2021).
C. Die Entbehrlichkeit des Verzeichnisses (§ 7a Abs 8 S 2 EStG)
Rn. 61
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Das Verzeichnis ist aber entbehrlich, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind (§ 7a Abs 8 S 2 EStG). Dies wird in der Praxis der Regelfall sein.
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