Rn. 43

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Erlaubte eine Vorschrift (s Rn 37), dass bei einem WG bereits erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen auf Anzahlungen für AK/Teil-HK vorgenommen werden, konnten, so waren die Vorschriften über die erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen mit folgender Maßgabe anzuwenden (§ 7a Abs 2 S 1 EStG):

  • an die Stelle der AK/HK treten die Anzahlungen auf AK/Teil-HK
  • an die Stelle des Jahres der Anschaffung/Herstellung tritt das Jahr der Anzahlung/Teilherstellung (damit wird der Begünstigungszeitraum vorverlegt).

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