Rn. 28

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Wie oben (s Rn 19) ausgeführt, regelt § 7a Abs 1 EStG auch die Bemessungsgrundlage für die "normale" AfA nach § 7 EStG, wenn nachträgliche HK/AK entstehen. Der bisherige AfA-Satz für die "Normal-AfA" wird dabei auf die neue AfA-Bemessungsgrundlage angewendet.

 

Rn. 29

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiel:

Bei einem neuen Betriebs-Kfz (Anschaffung im Jahr 01) wird die Sonderabschreibung nach § 7g Abs 5, 6 EStG genommen (maximal 20 % der HK/AK), daneben ist lineare AfA möglich (§ 7a Abs 4 EStG), hier angenommene Nutzungsdauer 5 Jahre, dh lineare AfA 20 % pa. Im Jahr 03 wird das Fahrzeug umgebaut, und es entstehen nachträgliche AK. Die lineare AfA berechnet sich wie folgt:

  • Jahre 01, 02: 20 % pa der ursprünglichen HK/AK
  • Jahre 03–05: 20 % pa aus der Summe ursprünglicher + nachträglicher HK/AK (nicht etwa: Rest-(buch-)wert + nachträgliche HK/AK geteilt durch Restnutzungsdauer).

Der AfA-Satz ändert sich also nicht, nur die AfA-Bemessungsgrundlage.

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