Rn. 22

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Vom Jahr ihrer "Entstehung" an erhöhen die nachträglichen HK/AK die AfA-Bemessungsgrundlage. Dh, es wird so getan, als seien die nachträglichen HK/AK zum Jahresbeginn entstanden (R 7a Abs 3 S 1 EStR 2012), dh,

  • es wird für das Entstehungsjahr die gesamte Jahres-AfA gewährt, auch wenn die Kosten tatsächlich unterjährig angefallen sind,
  • es wird aber nicht rückwirkend für frühere Jahre des Begünstigungszeitraums die AfA-Bemessungsgrundlage und damit auch der AfA-Betrag erhöht – dh keine Nachholungsregelung!
 

Rn. 23

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Strittig ist, ob der StPfl im Entstehungsjahr stattdessen (dh Wahlrecht) auch bloß zeitanteilig die erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen nehmen kann. ME ist die Frage zu verneinen (glA Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 2, 40. Aufl 2021; aA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 10: Wahlrecht). Der StPfl hat nur ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen nimmt, muss sich dann aber an der Rechtsfolge des § 7a Abs 1 EStG festhalten lassen. § 7a Abs 1 EStG sieht kein Wahlrecht vor, sondern ist zwingend ausgestaltet ("so bemessen sich").

 

Rn. 24

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Mit "Entstehung" ist gemeint:

  • bei nachträglichen HK: zum Zeitpunkt der Fertigstellung (vgl § 9a EStDV), ggf bei bauabschnittsweiser Fertigstellung damit zu unterschiedlichen Zeitpunkten (unklar mE Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 2, 40. Aufl 2021: wenn die Aufwendungen in das hergestellte WG "eingegangen" sind).
  • bei nachträglichen AK: zum Zeitpunkt der Lieferung (aA Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 2, 40. Aufl 2021: zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung).

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