Rn. 22
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Vom Jahr ihrer "Entstehung" an erhöhen die nachträglichen HK/AK die AfA-Bemessungsgrundlage. Dh, es wird so getan, als seien die nachträglichen HK/AK zum Jahresbeginn entstanden (R 7a Abs 3 S 1 EStR 2012), dh,
- es wird für das Entstehungsjahr die gesamte Jahres-AfA gewährt, auch wenn die Kosten tatsächlich unterjährig angefallen sind,
- es wird aber nicht rückwirkend für frühere Jahre des Begünstigungszeitraums die AfA-Bemessungsgrundlage und damit auch der AfA-Betrag erhöht – dh keine Nachholungsregelung!
Rn. 23
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Strittig ist, ob der StPfl im Entstehungsjahr stattdessen (dh Wahlrecht) auch bloß zeitanteilig die erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen nehmen kann. ME ist die Frage zu verneinen (glA Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 2, 40. Aufl 2021; aA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7a EStG Rz 10: Wahlrecht). Der StPfl hat nur ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen/Sonderabschreibungen nimmt, muss sich dann aber an der Rechtsfolge des § 7a Abs 1 EStG festhalten lassen. § 7a Abs 1 EStG sieht kein Wahlrecht vor, sondern ist zwingend ausgestaltet ("so bemessen sich").
Rn. 24
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Mit "Entstehung" ist gemeint:
- bei nachträglichen HK: zum Zeitpunkt der Fertigstellung (vgl § 9a EStDV), ggf bei bauabschnittsweiser Fertigstellung damit zu unterschiedlichen Zeitpunkten (unklar mE Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 2, 40. Aufl 2021: wenn die Aufwendungen in das hergestellte WG "eingegangen" sind).
- bei nachträglichen AK: zum Zeitpunkt der Lieferung (aA Kulosa in Schmidt, § 7a EStG Rz 2, 40. Aufl 2021: zum Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung).
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