Rn. 32

Stand: EL 132 – ET: 12/2018

Eine der Übergangsregelungen war in § 52 Abs 63a EStG aF normiert und lautete wie folgt:

Zitat

(63a) 1§ 79 S 1 EStG gilt entsprechend für die in § 52 Abs 24c S 2 u 3 EStG genannten Personen, sofern sie unbeschränkt stpfl sind oder für das Beitragsjahr nach § 1 Abs 3 als unbeschränkt stpfl behandelt werden. 2Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages hat seinen Vertragspartner bis zum 31. Juli 2012 in hervorgehobener Weise schriftlich darauf hinzuweisen, dass ab dem Beitragsjahr 2012 eine weitere Voraussetzung für das Bestehen einer mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 S 2 EStG die Zahlung von eigenen Altersvorsorgebeiträgen in Höhe von mindestens 60 EUR pro Beitragsjahr ist.

Die Regelung des § 52 Abs 63a EStG aF wurde durch das G zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienAnpG – v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 in § 79 S 3 EStG übernommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge