Rn. 40

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Aufrechnung nach § 75 EStG ist nur begrenzt möglich, nämlich nur bis zur Hälfte des Kindergeldanspruchs des Berechtigten.

 

Rn. 41

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Darüber hinaus ist die Aufrechnung dann nicht möglich, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig iSd §§ 27ff SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder iSd §§ 19ff SGB II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) wird, V 28.1 Abs 1 S 2 DA-KG 2023. Die Begrenzung erfasst nicht nur den erstmaligen Eintritt, sondern auch die Verstärkung einer bereits bestehenden Hilfebedürftigkeit, Wendl in H/H/R, § 75 EStG Rz 5 (Juni 2020).

Eine Aufrechnung ist nicht möglich, wenn der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits hilfebedürftig ist, FG Münster vom 20.03.2019, 7 K 3130/18 Kg. Maßstab für die Hilfebedürftigkeit iSd § 19 SGB XII bzw des § 7 SGB II sind die Regelungen in § 27 SGB XII bzw §§ 19ff SGB II.

Erbringt der Leistungsberechtigte erst nach erfolgter Aufrechnung den Nachweis, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig wird bzw geworden ist, hat die Familienkasse ihm die durch die Aufrechnung einbehaltenen Beträge zu erstatten, FG Münster vom 20.03.2019, 7 K 3130/18 Kg.

 

Rn. 42–49

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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