Rn. 13
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Auch in Bezug auf die Erstattungsverpflichtung (Schuldner) und den Kindergeldanspruch (Gläubiger) ist für die Aufrechnung nach § 75 Abs 1 EStG Personenidentität erforderlich. Das ist nur und solange der Fall, als der zur Rückzahlung Verpflichtete zugleich der Kindergeldberechtigte ist. Mit dem Eintritt eines Berechtigtenwechsels nach § 64 EStG wird daher auch die Aufrechnungslage beendet, aber s Rn 7.
Rn. 14–20
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
vorläufig frei
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