a) Familienkasse auf der einen Seite

 

Rn. 11

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Gegenseitigkeit setzt die Identität von Schuldner und Gläubiger voraus. Das bedeutet, dass der Anspruch und der Gegenanspruch zwischen denselben Personen bestehen müssen – der Schuldner des einen muss also zugleich Gläubiger des anderen Anspruchs sein, Loose in Tipke/Kruse, § 226 AO Rz 14 (Februar 2019). Unter dieser Prämisse definiert § 75 EStG die Aufrechnungsbefugnis der Familienkassen (Arbeitsagenturen, § 70 Abs 1 S 1 EStG) oder der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 72 Abs 1 S 2 EStG).

 

Rn. 12

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Ein Wechsel der Zuständigkeit von der einen auf eine andere Familienkasse tangiert die Aufrechnungsbefugnis nicht. Aufgrund von § 226 Abs 4 AO bestehen gegen die Identität von Schuldner und Gläubiger bei einem Zuständigkeitswechsel der Familienkassen keine Bedenken, Janda in K/S/M, § 75 EStG Rz B 8 (Juni 2022).

b) Kindergeldberechtigter auf der anderen Seite

 

Rn. 13

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Auch in Bezug auf die Erstattungsverpflichtung (Schuldner) und den Kindergeldanspruch (Gläubiger) ist für die Aufrechnung nach § 75 Abs 1 EStG Personenidentität erforderlich. Das ist nur und solange der Fall, als der zur Rückzahlung Verpflichtete zugleich der Kindergeldberechtigte ist. Mit dem Eintritt eines Berechtigtenwechsels nach § 64 EStG wird daher auch die Aufrechnungslage beendet, aber s Rn 7.

 

Rn. 14–20

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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