Rn. 111

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Familienkasse des öffentlichen Rechts hat das Kindergeld in den Abrechnungen der Bezüge oder des Arbeitsentgelts des Kindergeldberechtigten gesondert, dh getrennt vom Arbeitslohn, den LSt-Abzugsbeträgen und ggf den Sozialabgaben auszuweisen, § 72 Abs 7 S 1 EStG.

Dies gilt allerdings nach der am 01.01.2007 in Kraft getretenen Neuregelung nur noch in den Fällen, in denen das Kindergeld zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Dadurch wird mit Außenwirkung transparent, wie sich der zur Auszahlung gelangte Betrag zusammensetzt, ob und in welcher Höhe darin Kindergeld enthalten ist. Der getrennte Ausweis ermöglicht zugleich die Überprüfung der Kindergeldzahlung, denn die in der Abrechnung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts enthaltenen Angaben müssen sich in den Unterlagen der Besoldungsstelle wiederfinden.

Diese Ausweispflicht macht es für die Besoldungsstelle erforderlich, eine geänderte Abrechnung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts nicht nur bei Änderungen der Vergütung oder der Abzugsbeträge, sondern stets auch bei der Änderung des Kindergeldes zu erteilen.

Erteilt die Besoldungsstelle eine Jahresabrechnung, ist auch darin das Kindergeld gesondert auszuweisen.

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