A. (Vorläufiger) Rechtsschutz gegen die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes nach § 71 Abs 1 EStG

 

Rn. 60

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Da die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes ohne Bescheid erfolgt, kann dagegen kein Einspruch mit nachfolgender Anfechtungsklage erhoben werden. Begehrt der Kindergeldberechtigte, an den die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes vorläufig eingestellt hat oder dem die Familienkasse die vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes mitgeteilt hat, innerhalb der Zweimonatsfrist die unverzügliche Nachzahlung des Kindergeldes bzw die turnusmäßige Zahlung des Kindergeldes, kann er eine Leistungsklage erheben; als vorläufiger Rechtschutz ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs 1 S 1 FGO (Sicherungsanordnung) gegeben (Wendl in H/H/R, § 71 EStG Rz 16 (April 2020); LSG BBg v 23.03.2018, L 32 AS 1105/17 B ER PKH; Bayerisches LSG v 22.11.2016, L 11 AS 742/16 B ER; aA LSG NRW v 03.09.2012, L 19 AS 1603/12 B ER: Regelungsanordnung nach § 114 Abs 1 S 2 FGO). Dies setzt neben einem Anordnungsanspruch (Anspruch auf Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes) die Darlegung voraus, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist. Die Familienkasse trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlungseinstellung gegeben sind, Wendl in H/H/R, § 71 EStG Rz 16 (April 2020).

 

Rn. 61

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Hat die Familienkasse entgegen ihrer Verpflichtung nach § 71 Abs 2 EStG eine Mitteilung nicht erteilt, kann die Familienkasse durch Leistungsklage dazu verpflichtet werden, die Zahlung wieder aufzunehmen und die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen, Wendl in H/H/R, § 71 EStG Rz 12 (April 2020).

 

Rn. 62–68

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

B. (Vorläufiger) Rechtsschutz zur Durchsetzung des Nachzahlungsanspruchs nach § 71 Abs 3 EStG

 

Rn. 69

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Holt die Familienkasse die vorläufig eingestellte Zahlung des Kindergeldes nicht unverzüglich nach, obwohl sie die Festsetzung, aus der sich der Anspruch ergibt, nicht innerhalb von 2 Monaten nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben oder geändert hat, kann der rückständige Zahlungsanspruch mit der Leistungsklage bzw einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO (Leistungsanordnung) geltend gemacht werden, Wendl in H/HR, § 71 EStG Rz 16 (April 2020), vgl zu § 331 SGB III Schaumberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB III, § 331 SGB III, Rz 38 (2. Aufl 2019).

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