Rn. 282

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Familienkasse kann nach 129 AO Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines von der Familienkasse erlassenen Bescheides unterlaufen sind, jederzeit berichtigen, und zwar mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft, vgl V 15.1 Abs 1 und V 15.2 DA-KG 2023.

Die Berichtigungsmöglichkeit wirkt zu Gunsten wie zu Lasten des Kindergeldberechtigten. Bei berechtigtem Interesse des Kindergeldberechtigten ist – zu seinen Gunsten – zu berichtigen, vgl Tiedchen, DStZ 2000, 237.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge