A. Gewerbesteuerrecht

 

Rn. 499

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die AfA ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 GewStG) in derselben Höhe zu berücksichtigen wie bei der Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 EStG.

Fällt der Zeitpunkt des AfA-Beginns (hier: Anschaffung) mit dem der Eröffnung des Gewerbebetriebes zusammen, ist daher die AfA in voller Höhe auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 7 GewStG) zu berücksichtigen (BFH BStBl II 2012, 929).

B. Abgabenordnung

 

Rn. 500

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Eine vergessene Eintragung der AfA, die sich aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne weiteres als Fehler ergibt, ist eine offenbare Unrichtigkeit iSd § 129 AO (FG He v 10.09.2019, 4 K 1318/18, DStRE 2020, 44, rkr).

C. Zivilrecht

 

Rn. 501

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Der StB muss den Auftraggeber über die verschiedenen AfA-Möglichkeiten nach § 7 EStG und die daraus entstehenden Rechtsfolgen aufklären, andernfalls liegt eine Pflichtverletzung vor (OLG Koblenz v 30.05.2012, 2 U 694/11, DStR 2012, 2147). Eine Pflichtverletzung liegt auch darin, wenn er die AfA für Gebäude nicht eigenständig ermittelt, sondern ungeprüft den von seinem Vorgänger gewählten Ansatz übernimmt (OLG Braunschweig v 12.02.2020, 11 U 142/18, DStR 2020, 1759, s auch Trossen, NWB 24/2014, 1786).

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