A. Allgemeines

1. Überblick

 

Rn. 308

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 45a EStG befassen sich mit der Abschreibung von Gebäuden. Dabei betrifft

  • Abs 4 die sog lineare Gebäude-AfA: dh der Abschreibungsprozentsatz ist jedes Jahr gleich hoch
  • Abs 5 die sog degressive Gebäude-AfA: dh der Abschreibungsprozentsatz fällt
  • Abs 5a Gebäudeteile, die unselbstständige bewegliche WG sind, ETW und im Teileigentum stehende Räume; für alle diese WG sind die Abs 4, 5 entsprechend anzuwenden.

Diese Regelungen sind lex specialis zu § 7 Abs 1 EStG (BFH BStBl II 2018, 646: s § 7 Abs 4 S 1 EStG "abweichend von Abs 1"; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 408a).

2. Die Entstehungsgeschichte der Gebäudeabschreibung

 

Rn. 309

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 4, 5 EStG sind durch das Gesetz zur Neuregelung der AfA bei Gebäuden v 16.06.1964 (BGBl I 1964, 353) eingefügt worden:

  • § 7 Abs 4 EStG (lineare Abschreibung) sollte die Berechnung der Nutzungsdauer für Gebäude vereinfachen, vereinheitlichen und für den StPfl günstiger gestalten.
  • § 7 Abs 5 EStG ließ erstmals eine degressive AfA für Gebäude zu, weil "die Erneuerung unseres Bestandes an Wohn- und Betriebsgebäuden ebenso wie die wirtschaftliche Entwicklung in der Bauweise und in der Nutzung besonders der Betriebsgebäude diese Regelung notwendig macht" (Bericht des Finanzausschusses des BT zu BT-Drucks 4/2191, 3).
 

Rn. 310

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Seit 2000 waren folgende Änderungen zu verzeichnen:

  • StSenkG (v 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433; s Neufang, BB 2000, 1913):

    • Reduktion des linearen AfA-Satzes für sog Wirtschaftsgebäude (§ 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG) von 4 % auf 3 % pa – anzuwenden ab Herstellung/Anschaffung nach dem 01.01.2001 (§ 52 Abs 21b S 1 EStG aF, inzwischen § 52 Abs 15 S 2 EStG), bei davorliegender Herstellung/Anschaffung gilt noch die 4 %-AfA pa.
    • Lineare Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs 4 S 2 EStG) nur noch, wenn bei Wirtschaftsgebäuden die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 33 Jahre (bisher: 25 Jahre) beträgt. Es handelt sich hiermit um eine mathematisch zwingende Änderung wegen der Reduktion des linearen AfA-Satzes (s oben) – ebenfalls mit Wirkung ab Herstellung/Anschaffung nach dem 01.01.2001.
  • HaushaltsbegleitG 2004 (v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076): Reduktion der degressiven Gebäude-AfA-Sätze bei Herstellung/rechtswirksamem obligatorischen Vertrag bei Anschaffung nach dem 31.12.2003 (Art 9 Nr 7d, Art 29 Abs 1 des Gesetzes).
  • Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (v 22.12.2005, BGBl I 2005, 3682): Abschaffung der degressiven Gebäude-AfA für Mietwohnneubauten bei Herstellung nach dem 01.01.2006 oder Anschaffung aufgrund eines nach dem 01.01.2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages (Art 1 Nr 2c, Art 2 des Gesetzes). S dazu Tausch/Plenker, DB 2006, 8; Stuhrmann, NJW 2006, 465.

3. Übersicht über die zeitlichen Anwendungsbereiche der degressiven Gebäude-AfA (§ 7 Abs 5 EStG)

 

Rn. 311

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 
Lfd Nr Zeitlicher Geltungsbereich Begünstigte Objekte Begünstigte Maßnahmen AfA-Sätze Rechtsgrundlagen
1 Fertigstellung nach dem 09.10.1962 und vor dem 01.01.1965 und Bauantrag nach dem 09.10.1962 Gebäude und ETW, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen und nicht nach § 7b oder § 54 EStG begünstigt sind Herstellung

12 × 3,5 %

20 × 2 %

18 × 1 %
§ 7 Abs 5 S 2 EStG 1965
2 Fertigstellung nach dem 31.12.1964 und vor dem 01.09.1977 und Bauantrag vor dem 09.05.1973 Gebäude und ETW jeder Art, soweit nicht nach lfd Nr 3 begünstigt Herstellung

12 × 3,5 %

20 × 2 %

18 × 1 %
§ 7 Abs 5 S 1 EStG 1965; § 7 Abs 5 S 1 EStG 1974/75; § 52 Abs 8 S 2 EStG 1977
3 Fertigstellung vor dem 01.02.1972 und Bauantrag nach dem 05.07.1970 und vor dem 01.02.1971 Wie lfd Nr 2, soweit die Gebäude und ETW nicht zum AV gehören und soweit sie zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen Herstellung

12 × 3,5 %

20 × 2 %

18 × 1 %
§ 1 Abs 3 der 2. KonjVO
4 Fertigstellung vor dem 01.09.1977 und Bauantrag nach dem 08.05.1973 Gebäude und ETW, deren Nutzfläche zu mehr als 66 2/3 % mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert worden sind Herstellung

12 × 3,5 %

20 × 2 %

18 × 1 %
§ 7 Abs 5 S 1 EStG 1974/75; § 52 Abs 8 S 2 EStG 1977
5 Fertigstellung nach dem 31.08.1977 und vor dem 01.01.1979 Gebäude, selbststän­dige Gebäudeteile, ETW, Teileigentumsräume Herstellung

12 × 3,5 %

20 × 2 %

18 × 1 %
§ 7 Abs 5 EStG 1977; § 52 Abs 8 S 1 EStG 1977; § 52 Abs 8 S 1 EStG 1979
6 Fertigstellung nach dem 31.12.1978 und vor dem 01.01.1983 Gebäude, selbstständige Gebäudeteile, ETW, Teileigentumsräume, soweit im Ausland Herstellung und Anschaffung spätestens im Jahr der Fertigstellung

12 × 3,5 %

20 × 2 %

18 × 1 %
§ 7 Abs 5 EStG 1979/81; § 52 Abs 8 S 3 EStG 1981/85
7

Fertigstellung nach dem 31.12.1978 und

  • Bauantrag/Herstellungsbeginn/Abschluss des obligatorischen Vertrages vor dem 30.07.1981 oder
  • Bauantrag/Herstellungsbeginn/Abschluss des obligatorischen Vertrages nach dem 29.07.1981 (soweit nicht lfd Nr 8 einschlägig) und vor dem 01.01.1995
Gebäude, selbstständige Gebäudeteile, ETW, Teileigentumsräume, soweit im Inland Herstellung und Anschaffung spätestens im Jahr der Fertigstellung

8 × 5 %

6 × 2,5 %

36 × 1,25 %
§ 7 Abs 5 EStG 1979/81; § 52 Abs 8 S 3 EStG 1981/...

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