Rn. 399

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Werden Gebäudeteile nach § 7 Abs 5a EStG iVm § 7 Abs 4 o 5 EStG selbstständig abgeschrieben oder nach § 7 Abs 1 o 2 EStG als bewegliche WG gesondert abgeschrieben, sind auch die AK/HK auf das Gebäude und auf die selbstständig absetzbaren Gebäudeteile aufzuteilen (BFH BStBl II 1994, 927 zu § 7b EStG aF, wobei das Verhältnis der Nutz-, nicht der Wohnflächen entscheidet). Besteht das Gebäude nur aus selbstständig absetzungsfähigen Gebäudeteilen, können die Absetzungen für die Gebäudeteile das gesamte verfügbare AfA-Volumen aufzehren, sodass für eine Gebäudeabschreibung neben der Abschreibung der Gebäudeteile kein Raum mehr bleibt.

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