Rn. 89
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Den entgeltlich erworbenen "Geschäftswert"/"Firmenwert" (die Begriffe sind synonym) definiert § 246 Abs 1 S 4 HGB wie folgt:
Gegenleistung für die Übernahme eines Unternehmens (dh der Kaufpreis)
./. Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich Schulden zur Zeit der Übernahme
= Geschäftswert/Firmenwert
Für die HB (HGB idF BilMoG ist grds anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 enden, Art 66 Abs 3 S 1 EGHGB, auf Wahl schon für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre, Art 66 Abs 3 S 6 HGB idF Art 2 Nr 4 BilMoG v 25.05.2009, BGBl I 2009, 1102) ergibt sich Folgendes: Es besteht für den Geschäftswert/Firmenwert eine Aktivierungspflicht, abzuschreiben ist auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (bei mehr als 5-jähriger Abschreibung Angabepflicht im Anhang, § 285 Nr 13 HGB), § 246 Abs 1 S 4, § 253 Abs 3 S 4 HGB:
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