Rn. 181

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die Nutzungsdauer ist aus der Sicht des Anschaffungs- oder Herstellungsdatums zu schätzen. Gemeint ist der Zeitraum, in dem das WG erfahrungsgemäß verwendet oder genutzt werden kann (BFH BStBl II 1998, 59; 2011, 696; 2011, 709). Dabei sind wie bei der Feststellung der Mindestnutzungsdauer die vorliegenden Erfahrungen (§ 7 Abs 1 S 1 EStG: "erfahrungsgemäß") auszuwerten. Maßgeblich ist zunächst die Sicht des StPfl, der die bei ihm vorliegenden Verhältnisse am besten kennt (BFH BStBl III 1958, 229; 1958, 291). Seine Sicht muss jedoch mit allg geltenden Erfahrungssätzen vereinbar sein.

 

Rn. 181a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dies bedeutet:

  • Ausgangspunkt: technische Nutzungsdauer (s Rn 182)
  • Ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer vorrangig? (s Rn 183)
  • Konkurrenz zwischen technischer und wirtschaftlicher Nutzungsdauer (s Rn 184f)
  • Wer trägt die Feststellungslast? (s Rn 186)
  • Ausnahmsweise Maßgeblichkeit der rechtlichen Nutzungsdauer? (s Rn 187–189).

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