Rn. 414

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach einer AfaA (ebenso: Teilwertabschreibung) ergibt sich eine neue AfA-Bemessungsgrundlage (§ 11c Abs 2 S 1, 2 EStDV):

 

AK/HK des Gebäude(-teils)

./. AfaA

= neue AfA-Bemessungsgrundlage

Dh: Die um die AfaA verkürzten ursprünglichen AK/HK sind die neue AfA-Bemessungsgrundlage, und zwar für das Wj/Kj nach dem Jahr der AfaA/Teilwertabschreibung.

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